„Medienprivileg“ neu beschlossen
Gesetz soll Ausgleich zwischen Redaktionsgeheimnis und den Erfordernissen des Datenschutzes bringen.
Über den Schutz des heimischen Journalismus durch das sogenannte Redaktionsgeheimnis wurde diese Woche im Parlament entschieden. Unter der bisherigen Gesetzeslage waren Journalisten und Medienunternehmen nicht dazu verpflichtet, den Ursprung ihrer Informationen offenzulegen. Im Jänner 2023 hatte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) diese Regelung jedoch als verfassungswidrig erklärt, da Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken nicht von den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) ausgenommen sind. Ein solches „Medienprivileg“ stelle laut Gericht ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz dar.
Auslöser für die Gesetzesprüfung durch den VfGH war unter anderem die Beschwerde eines Mannes bei der Datenschutzbehörde, nachdem ein Medienunternehmen ein ungeschwärztes Bild seiner Visitenkarte – und damit seiner personenbezogenen Daten – auf seiner Homepage veröffentlichte. Da das Bild im Zuge einer Hausdurchsuchung aufgenommen wurde, über die das Medienunternehmen berichtete, berief sich dieses zunächst auf das Medienprivileg. Nachdem sich die Datenschutzbehörde als unzuständig erklärte, legte der Betroffene als nächstes eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, das schließlich den VfGH mit einer Überprüfung der Gesetzeslage beauftragte.
Die bisherige Regelung wurde vom Verfassungsgericht zum 30. Juni aufgehoben. Bis dahin wurde die Regierung damit beauftragt, die Ausnahme für Medienunternehmen im Datenschutzgesetz zu reparieren. Das Ziel sei es, einen „vernünftigen Ausgleich zwischen Datenschutz und Redaktionsgeheimnis“ zu schaffen, erklärte das Medienministerium unter Susanne Raab (ÖVP). Die Einigung zwischen Türkis-Grün auf einen gemeinsamen Entwurf verzögerte sich jedoch, da die Grünen dem von Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) geforderten Zitierverbot aus Ermittlungsakten als Teil der Reparatur nicht zustimmten. Im April verzichtete die ÖVP schließlich auf das Zitierverbot, sodass sich Justiz- und Medienministerium im Mai 2024 auf einen gemeinsamen Gesetzesentwurf einigen konnten. Dieser soll dem von Verfassungsgericht geforderten Grundrechtsausgleich zwischen dem Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit sowie dem Recht auf Datenschutz wiederherstellen.
Das ist gesetzlich vorgesehen
Laut dem neuen Gesetz können sich Medienunternehmen in Zukunft zum Schutz von Informationen auf ein „datenschutzrechtliches Redaktionsgeheimnis” berufen, das über das medienrechtliche Redaktionsgeheimnis hinausgeht. Sie sind dadurch nicht verpflichtet, geschützte Informationen gegenüber Dritten offenzulegen, solange sie dies mit der Medienfreiheit begründen können. Auch im Falle eine Hausdurchsuchung muss das „datenschutzrechtliche Redaktionsgeheimnis” gewahrt werden und Dokumente, Bild- und Tonträger oder Abbildungen, deren Inhalte unter seinem Schutz stehen, dürfen nicht beschlagnahmt werden.
Im Zuge der datenschutzrechtlichen Auskunftspflicht bringt das neue Gesetz folgende Änderungen: Vor der Veröffentlichung eines journalistischen Beitrags besteht diesbezüglich kein Recht auf Auskunft, nach der Veröffentlichung greift das Recht in Bezug auf personenbezogene Daten, die dem Beitrag zugrunde liegen. Doch auch hier bleibt die Auskunftspflicht beschränkt, um den Quellenschutz weiterhin zu gewährleisten. So darf eine betroffene Person Auskünfte nur in Bezug auf bestimmte, konkret zu bezeichnende Veröffentlichungen verlangen. Außerdem können Medien jegliche Auskunft verweigern, wenn sie den Schutz der Meinungsäußerungs- oder Informationsfreiheit geltend machen können. Als weitere Hürde dürfen sie vom Anfragenden eine Gebühr von neun Euro als Bearbeitungsaufwand verlangen.
Pressefreiheit
Pressefreiheit bezeichnet das Grundrecht von Medien, Informationen und Meinungen frei und ohne staatliche Zensur oder Einmischung zu verbreiten und zu veröffentlichen.