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Presserat rügt “Krone” für brutales Video einer Erschießung

Griff in Würde und Intimsphäre des Erschossenen ein - Video mittlerweile entfernt
©unsplash

Der Presserat rügt die “Kronen Zeitung” für ein auf der Onlinenachrichtenseite krone.at eingebettetes Video einer Erschießung. Darin ist zu sehen, wie einem maskierten Räuber in einem Fast-Food-Restaurant in Texas mehrfach in den Rücken und anschließend auf dem Boden liegend in den Kopf geschossen wird. Mit der Veröffentlichung verstieß das Boulevardmedium gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Der Beitrag “USA: Restaurant-Gast erschießt Räuber bei Überfall” erschien Anfang des Jahres auf krone.at. Das eingebettete Video wurde mittlerweile entfernt. Doch sieht der Senat 2 des Presserats dennoch nicht von einer Rüge ab, da ein “gravierender Eingriff in die Würde und Intimsphäre” des Erschossenen vorliege.

Zwar seien Berichte über Straftaten wie Raubüberfälle sowie die im Zuge der Tat erfolgte Tötung des Täters grundsätzlich für die Öffentlichkeit relevant, doch sei die Würde eines Menschen auch postmortal zu beachten, gab das Selbstkontrollorgan zu bedenken. Unerheblich sei, dass die involvierten Personen aufgrund der schlechten Bildqualität bzw. der Strumpfhaube des Räubers nicht deutlich zu erkennen seien. Denn aufgrund des drastischen Vorfalls sei der Getötete jedenfalls für sein unmittelbares Umfeld identifizierbar. Auch keine Rolle spiele, dass das Video bereits in (sozialen) Medien kursierte, müsse doch die Redaktion des Mediums eigenständig entscheiden, ob Bildmaterial persönlichkeitsverletzend ist. Der Senat weist auch darauf hin, dass Onlinebeiträge auch von Kindern und Jugendlichen angesehen werden können.

In Summe erkannte der Senat 2 des Presserats kein legitimes Informationsinteresse an der Veröffentlichung des Videos. Dieses habe wohl in erster Linie dazu gedient, den Artikel im Internet stärker zu verbreiten. Die “Kronen Zeitung” erkennt die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht an. Auch machte niemand vonseiten des Mediums von der Möglichkeit Gebrauch, am Verfahren teilzunehmen.

APA/Red.

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