Skip to content

Datenschutz darf Teil einer Kartellprüfung sein

Deutsches Kartellamt hatte Zusammenführung von Nutzerdaten durch Facebook-Mutter Meta untersagt - Meta will EuGH-Entscheid prüfen
©unsplash

In Kartellverfahren dürfen Behörden die Einhaltung von Datenschutzvorschriften in ihre Prüfung mit einbeziehen. “Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung feststellen, dass ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO) vorliegt”, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag (Aktenzeichen: C-252/21) in Luxemburg.

“Aufgrund der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit muss sie jedoch jede Entscheidung oder Untersuchung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß dieser Verordnung berücksichtigen”, so der EuGH.

Im konkreten Fall ging es um eine Entscheidung des deutschen Bundeskartellamts von 2019. Die Wettbewerbshüter untersagten dem US-Konzern Meta unter Hinweis auf den Datenschutz, persönliche Informationen von Nutzern seiner Dienste Facebook, Instagram und WhatsApp zusammenzuführen. Das Unternehmen missbrauche seine Marktmacht, indem es die Daten der Nutzer ohne deren ausdrückliche Zustimmung sammele.

Meta hatte dagegen geklagt und argumentiert, das Bundeskartellamt habe seine Kompetenzen überschritten. Die deutsche Behörde betonte in dem Verfahren, mit der irischen Datenschutzbehörde, die für Meta im Auftrag der Europäischen Union zuständig ist, kooperiert zu haben. Der US-Konzern kündigte an, die Entscheidung des EuGH zu prüfen und sich dann detailliert zu äußern.

APA/Red.

Gefällt Ihnen der Beitrag?
Facebook
Twitter
LinkedIn
Telegram
WhatsApp
Email
Cookie-Einwilligung mit Real Cookie Banner