Erbrecht in Österreich: Die Kanzlei WINLAW klärt auf
Dr. Christian Winternitz und Dr. Konstantin Hobel von WINLAW geben Einblick in typische Probleme und Spannungsfelder rund um das Erbrecht in Österreich und deren praktische Auswirkungen im Erbfall.
Das österreichische Erbrecht ist komplex – und wird in der Praxis häufig unterschätzt. Immer wieder zeigt sich, dass viele Annahmen nicht zutreffend sind und Erben bei der Nachfolgeplanung von falschen Voraussetzungen ausgehen.
Dr. Christian Winternitz von der Kanzlei WINLAW erläutert dies im Gespräch mit ExtraDienst. Gemeinsam mit seinem Kanzleipartner Dr. Konstantin Hobel berät er regelmäßig Klienten in erbrechtlichen Fragen. Meist geht es um falsche Vorstellungen bei Enterbung, zum Pflichtteilsrecht oder bei der Absicherung von Lebenspartnern.
Enterbung und Pflichtteilsrecht
Häufig wird das Thema der Enterbung von Angehörigen aufgrund weit verbreiteter Fehlvorstellungen missverstanden. Viele Klienten glauben, dass Kinder einfach vom Erbe ausgeschlossen werden können. Tatsächlich ist dies jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Selbst gravierende persönliche Belastungen reichen nicht automatisch aus, wie ein Fall vor dem Obersten Gerichtshof zeigt: Obwohl ein Sohn durch das fortgesetzte Begehen von Straftaten seiner Mutter schweres seelisches Leid verursacht hatte, wurde dies rechtlich nicht als Enterbungsgrund anerkannt. Das Verhalten des Sohnes hatte sich nämlich nicht direkt gegen die Mutter als Erblasserin gerichtet und dies entscheidet über das Vorliegen eines Enterbungsgrundes.
Nahe Angehörige, und zwar der Ehegatte und die Kinder, haben Anspruch auf den gesetzlich geschützten Pflichtteil, der grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht. Wird dieser unterschritten, kann der benachteiligte Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung seines Pflichtteils einklagen. Eine Minderung des Pflichtteils ist nur in Ausnahmefällen möglich – etwa wenn sehr lange kein familiärer Kontakt bestanden hat. Nach der Rechtsprechung ist dafür ein Zeitraum von zumindest 20 Jahren ohne familiäre Beziehung erforderlich. Bloß sporadischer Kontakt mit gelegentlichen Geldforderungen oder konflikthafte Treffen gelten hierbei in der Regel nicht als gelebte familiäre Beziehung im rechtlichen Sinn.
Zur Vermeidung von Konflikten empfiehlt sich eine geordnete Nachfolgeplanung. Vertragliche Pflichtteilsverzichte zwischen dem Erblasser und seinen Angehörigen sind hierfür ein geeignetes Instrument. Diese werden häufig in Verbindung mit einer Abfindung vereinbart, etwa wenn Kinder bereits zu Lebzeiten finanzielle Unterstützung erhalten.
Lebensgemeinschaften, Ehe und Patchwork-Familien im Erbrecht
Ein weiterer häufiger Irrtum betrifft den Erbrechtsstatus des Lebensgefährten. Lebensgefährten kommen im österreichischen Erbrecht nur dann zum Zug, wenn es keine gesetzlichen Erben gibt. Eine weitere deutliche rechtliche Ungleichstellung: Während Ehegatten als Vorausvermächtnis ein lebenslanges Wohnrecht an der Ehewohnung haben, steht Lebensgefährten nur ein befristetes Wohnrecht von einem Jahr zu.
Besonders konfliktanfällig sind Patchwork-Familien. Kinder aus verschiedenen Ehen, neue Partnerschaften und getrennte Vermögensverhältnisse führen häufig zu Spannungen. Die Erbrechtsreform 2016 brachte zwar formale Änderungen, etwa bei den Anforderungen an fremdhändige Testamente, an den grundlegenden familiären Problemen änderte sich jedoch wenig. Gerade zwischen Kindern aus früheren Beziehungen und neuen Partnern entstehen häufig Streitigkeiten.
In der Praxis wird oft ein Problem übersehen: Viele Menschen leben bereits mit einem neuen Partner zusammen, sind aber formal noch mit dem früheren Ehepartner verheiratet. In solchen Fällen erbt im Todesfall natürlich weiterhin der Ehegatte. Genau diese Konstellation führt zu überraschenden Ergebnissen und der Lebensgefährte geht leer aus, sofern kein Testament vorhanden ist. Rechtlich kann dies durch eine letztwillige Verfügung bzw. einen Trennungsvertrag samt Erbverzicht des Ehegatten entschärft werden, der klare vermögensrechtliche Regelungen trifft. Die Ehe kann so formal – etwa wegen gemeinsamer Kinder – weiter bestehen bleiben.
Gesetzliche Erbfolge und ihre Auswirkungen
Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge: Der Ehegatte erhält neben den Kindern ein Drittel des Nachlasses, die Kinder teilen sich die restlichen zwei Drittel. Was auf den ersten Blick einfach wirkt, führt in der Praxis oft zu komplexen Eigentumsgemeinschaften. Werden etwa minderjährige Kinder Miteigentümer einer Immobilie, sind viele Entscheidungen nur eingeschränkt möglich oder benötigen die Zustimmung des Pflegschaftsgerichts. Das kann den überlebenden Ehepartner erheblich einschränken. Durch eine geordnete Nachfolgeplanung können diese Konstellationen antizipiert und so geregelt werden, dass das nachlassbezogene Vermögen einfacher und auch weniger kostenintensiv vom überlebenden Ehepartner verwaltet werden kann.
Digitaler Nachlass und rechtzeitige Gesamtplanung
Zunehmend an Bedeutung gewinnt schließlich der digitale Nachlass. Besonders bei Kryptowährungen kann fehlende Vorsorge zu einem vollständigen Verlust führen, wenn Zugangsdaten nicht mehr auffindbar sind. Auch klassische Online-Konten und digitale Identitäten sollten geordnet dokumentiert werden, zumal auf sie sonst im Erbfall praktisch nicht mehr zugegriffen werden kann.
„Der wichtigste Schritt ist, sich frühzeitig einen Überblick über das eigene Vermögen zu verschaffen und klare Regelungen zu treffen“, so Winternitz. Bei klarer Nachfolgeplanung noch zu Lebzeiten entstehen weniger Konflikte im Erbfall.
(Entgeltliche Einschaltung)
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