Anzeige

Tipps und Ratschläge von WINLAW Winternitz/Hobel

Die Rechtsanwälte Dr. Christian Winternitz und Dr. Konstantin Hobel geben Einblick, warum gesellschaftsrechtliche Weichenstellungen bereits bei der Gründung entscheidend sind.

18.03.2026 17:15
sgnambs
© Tatiana Weber
Dr. Christian Winternitz und Dr. Konstantin Hobel

„Gesellschaftsrecht beginnt idealerweise bei der Gründung – nicht erst beim Konflikt“, bringt es der Rechtsanwalt Dr. Christian Winternitz, Gründer der Kanzlei WinLaw, auf den Punkt. Wer frühzeitig die richtigen rechtlichen Weichen stellt, kann einen späteren Gesellschafterstreit, Konflikte über Haftungsfragen oder wirtschaftliche Engpässe oft vermeiden oder zumindest entschärfen.

Die Gründung: mehr als eine Rechtsformfrage

Bei der Gründung geht es neben den für die Wahl der passenden Rechtsform wichtigen Themen der Haftungsbeschränkung sowie der steuerlichen Aspekte vor allem um die, oft stiefmütterlich bedachte, innere Struktur der Gesellschaft.

„Bei Beteiligung von zwei und mehr Gesellschaftern, sind primär der Gesellschaftsvertrag, daneben die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung vor allem aber auch ein Syndikatsvertrag, die zentralen Steuerungsinstrumente“, erklärt Dr. Winternitz. Der Syndikatsvertrag regelt, wie Entscheidungen getroffen werden, wann der Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter benötigt und welche Mehrheiten für besonders wichtige Maßnahmen erforderlich sind.

Die GmbH: der Standard im Gesellschaftsrecht

In der Praxis entfällt der Großteil der Unternehmensgründungen auf die GmbH. „Daneben gewinnt die Flexible Kapitalgesellschaft zunehmend an Bedeutung, insbesondere bei Start-ups oder Unternehmen, die Mitarbeiter beteiligen möchten“, ergänzt Dr. Konstantin Hobel, Rechtsanwalt und Partner bei Winlaw. Ein weiterer Vorteil liegt in der erleichterten Übertragbarkeit von Anteilen: Diese ist ohne Notariatsakt möglich und spart damit Zeit und Kosten.

Ungeachtet neuer Rechtsformen bleibt die GmbH in der täglichen Beratungspraxis mit großem Abstand die dominierende Gesellschaftsform. Dr. Hobel spricht von einem klaren Standardfall: „In rund 90 Prozent der Gründungen entscheiden sich Unternehmer für die GmbH.“

Der Grund dafür liegt auf der Hand. Die GmbH verbindet eine im Vergleich zur OG und KG (zumindest ein Gesellschafter haftet unbegrenzt mit seinem Privatvermögen) klare Haftungsbegrenzung mit einer vergleichsweise flexiblen Ausgestaltung. Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit den eingebrachten Bar- und Sacheinlagen. Gleichzeitig ist diese Struktur vielen Unternehmern vertraut – ebenso wie Banken und Geschäftspartnern, was den Markteintritt erleichtert.

Gerade diese Vertrautheit birgt jedoch Risiken. „Viele Gründer glauben, sie wüssten ohnehin, wie eine GmbH funktioniert“, ergänzt Winternitz. „In der Praxis sehen wir aber, dass zentrale Regelungen fehlen oder nur rudimentär ausgestaltet sind.“

Besonders häufig betrifft das:

  • die genaue Abgrenzung der Befugnisse des Geschäftsführers,
  • zustimmungspflichtige Geschäfte,
  • qualifizierte Mehrheiten bei wesentlichen Entscheidungen,
  • sowie Regelungen für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters.

Unterschätzt wird zudem regelmäßig die wirtschaftliche Dimension der Gründung. Das gesetzlich vorgesehene Mindeststammkapital schafft zwar eine formale Eintrittsschwelle, reicht aber zumeist nicht aus, um die Anfangsphase realistisch zu finanzieren. Ohne entsprechende Finanzplanung – allenfalls Vereinbarungen zu Nachschusspflichten oder Gesellschafterdarlehen – droht frühzeitig zusätzlicher Kapitalbedarf mit entsprechendem Konfliktpotenzial unter den Gesellschaftern.

„Die GmbH ist eine sehr leistungsfähige Rechtsform“, fasst Winternitz zusammen. „Aber nur dann, wenn sie nicht als Standardprodukt verstanden wird, sondern als auf die Gesellschafter und den verfolgten Unternehmenszweck individuell angepasstes Instrument.“

Haftung und Kapital: oft unterschätzt

Mit der Wahl der Gesellschaftsform und der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags sind die rechtlichen Grundlagen gelegt. In der Praxis zeigt sich jedoch rasch, dass diese Strukturen nur so tragfähig sind wie die wirtschaftliche Basis, auf der sie aufbauen. Spätestens mit dem operativen Start rücken daher Fragen der Finanzierung, der Kapitalausstattung und der Risikoverteilung in den Mittelpunkt.

Ein zentraler Beweggrund für die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist die Haftungsbegrenzung. Während Einzelunternehmer, OG-Gesellschafter und der KG-Komplementär mit ihrem gesamten Privatvermögen haften, ist die Haftung bei einer GmbH oder FlexCo grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, vorbehaltlich gesetzlicher Durchgriffs- und Haftungstatbestände.

Diese rechtliche Begrenzung darf jedoch nicht über die wirtschaftliche Realität hinwegtäuschen. Junge Gesellschaften verfügen regelmäßig über keine Kreditwürdigkeit und Banken agieren hier verständlicherweise zurückhaltend. Daher sind es auch die Gesellschafter selbst, die Kapital zur Verfügung stellen oder für Kredite der Gesellschaft Bürgschaften übernehmen müssen.

Wer dazu finanziell in der Lage ist – und wer nicht – sollte bereits bei der Gründung bedacht werden. Andernfalls entstehen Ungleichgewichte, die sich später in Konflikten oder in einer faktischen Verschiebung der Machtverhältnisse innerhalb der Gesellschaft niederschlagen können.

Wenn Gesellschafter wieder aussteigen

Dr. Hobel ergänzt diese Perspektive um einen weiteren kritischen Punkt: das Ausscheiden von Gesellschaftern.

„Gerade bei kleineren GmbHs sind Gesellschafter oft gleichzeitig operativ im Unternehmen tätig“, erklärt Hobel. „Wenn ein solcher Arbeitsgesellschafter ausscheidet, fehlt häufig eine klare Regelung, was mit seinen Anteilen passiert.“

Das birgt erhebliches Konfliktpotenzial. Ohne vertragliche Verpflichtung zur Anteilsabtretung kann ein ausgeschiedener Gesellschafter seine Beteiligung behalten – und unter Umständen blockierend wirken. „Solche Situationen lassen sich durch klare Abtretungsregelungen und objektive Bewertungsmechanismen im Gesellschaftsvertrag vermeiden“, so Dr. Hobel.

Gewinne: ausschütten oder vorsorgen?

Ein weiteres klassisches Spannungsfeld ist die Gewinnausschüttung. Während manche Gesellschafter auf laufende Ausschüttungen angewiesen sind, plädieren andere für Zurückhaltung und den Aufbau von Rücklagen.

„Die Frage, ob Gewinne ausgeschüttet oder thesauriert werden, ist immer wieder ein Konfliktauslöser in GmbHs“, sagt Dr. Winternitz. Auch hier gilt: Wer frühzeitig klare Spielregeln festlegt – etwa qualifizierte Mehrheiten für Ausschüttungsbeschlüsse – reduziert das Risiko späterer Blockaden.

Gesellschaftsrecht und Strategie

Spätestens wenn Beteiligungsverhältnisse nicht mehr klar verteilt sind, wird Gesellschaftsrecht zur strategischen Disziplin. Ein klassisches Beispiel: Zwei Gesellschafter halten jeweils knapp 50 Prozent, ein dritter verfügt über einen minimalen Anteil.

„Ein Gesellschafter mit 0,1 Prozent kann strategisch wertvoller sein als ein jahrelanger Rechtsstreit“, erklärt Dr. Winternitz. Als vermittelndes „Zünglein an der Waage“ kann eine neutrale, erfahrene Vertrauensperson Blockaden auflösen und gerichtliche Auseinandersetzungen verhindern.

Alternativ lassen sich auch Schiedsrichter oder Schiedsgerichte vorsehen – oft schneller und effizienter als staatliche Gerichte.

Umgründungen: Chancen und Fallstricke

Neben Gründungen begleitet WinLaw zahlreiche Umgründungen – etwa wenn ein Einzelunternehmen in eine GmbH überführt oder Mitarbeiter beteiligt werden sollen. Solche Schritte sind steuerlich häufig gut lösbar, bergen jedoch erhebliche gesellschafts- und zivilrechtliche Risiken.

Auch Gesellschafterdarlehen können – insbesondere in Krisensituationen – rechtlich heikel sein und unterliegen strengen kapitalerhaltungsrechtlichen Vorgaben.

Ein oft übersehener Punkt ist das Mietrecht. So kann eine Umgründung dazu führen, dass günstige Alt-Mietverträge verloren gehen und der Mietzins auf Marktniveau angehoben wird. „Das kann wirtschaftlich ein Dealbreaker sein und muss unbedingt vorab geprüft werden“, betont Dr. Hobel.

Beratung über den gesamten Lebenszyklus

Die Kanzlei WinLaw mit Sitz am Wiener Burgring berät Unternehmen nicht nur bei der Gründung, sondern über den gesamten Lebenszyklus hinweg: von der Vertragsgestaltung über Umstrukturierungen bis hin zu Nachfolge- und Stiftungsfragen. Neben Dr. Winternitz und Dr. Hobel arbeiten zehn langjährige Mitarbeiter in der Kanzlei, die auf jahrzehntelange Erfahrung setzt.

Das Fazit von Dr. Winternitz ist klar: „Gesellschaftsrecht ist kein Formularrecht. Es ist strategische Unternehmensgestaltung. Wer es früh ernst nimmt, verschafft seinem Unternehmen nicht nur rechtliche Stabilität, sondern auch einen nachhaltigen Wettbewerbsvorteil.“

Mehr Informationen: www.winlaw.at

(Entgeltliche Schaltung)

Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Beitrag teilen

Das könnte Sie auch interessieren