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Schutz gegen SLAPP-Klagen

Wie man sich künftig gegen SLAPP-Klagen wehren kann und in welchen Fällen die neue EU-Richtlinie überhaupt gilt...
© Adobe Stock

Vergangene Woche setzte die Europäische Union ein starkes Zeichen gegen die missbräuchliche Praxis der sogenannten SLAPP-Klagen („Strategic Lawsuits Against Public Participation“ – zu Deutsch „strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“). ExtraDienst berichtete. Diese rechtlichen Manöver, die oft dazu dienen, Kritiker zum Schweigen zu bringen oder einzuschüchtern, stehen im Mittelpunkt einer neuen EU-Richtlinie. Die zielt darauf ab, Einzelpersonen sowie Organisationen, die sich in heikle öffentliche Debatten einbringen, einen besseren Schutz zu gewähren.

Grundsätzlich bietet die Richtlinie einen verbindlichen Rechtsrahmen für die Mitgliedsstaaten, der in nationales Recht umgesetzt werden muss. Wie genau dies dann in der österreichischen Zivilprozessordnung und anderen Gesetzen umgesetzt wird, ist noch offen. Die Umsetzungsfrist gibt den EU-Staaten jedenfalls zwei Jahre Zeit, nachdem die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Das ist bis dato allerdings noch gar nicht passiert.

Wichtig zu beachten ist allerdings, dass sich die Richtlinie nur auf grenzüberschreitende Klagen oder Sachverhalte bezieht, erläutert Christian Sagartz, ÖVP-Sprecher für den Rechtsausschuss, gegenüber ExtraDienst: „Die Europäische Union hat gemäß den EU-Verträgen keine Kompetenz für rein nationale zivilrechtliche Angelegenheiten. Rein national bedeutet in diesem Fall, dass sowohl Kläger:in als auch Beklagte:r aus demselben Mitgliedsstaat stammen und sich auch der klagsgegenständliche Sachverhalt in diesem Mitgliedsstaat abspielt. Hierfür wäre dann das österreichische Parlament zuständig.“

Ein wichtiger Teil der Richtlinie ist die Schaffung einer Möglichkeit für Beklagte, zu Verfahrensbeginn einen entsprechenden Antrag zu stellen – der zuständige Richter muss dann prüfen, ob es sich um eine SLAPP-Klage handelt. Indizien für eine solche Einschätzung können die Unverhältnismäßigkeit der Klage, das Vorhandensein mehrerer ähnlicher Verfahren durch denselben Kläger oder verbundene Parteien, sowie Einschüchterungsversuche, Drohungen oder Belästigungen sein. Wird der Antrag angenommen, kann die Klage sofort abgewiesen werden – wobei die Beweislast bei der klagenden Partei liegt. Zudem kann der Kläger zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verpflichtet werden. Weiters sieht die Richtlinie einen Schutz vor der Exekution von Urteilen aus Drittländern vor, die auf Basis solcher Klagen gefällt wurden.

Für Akteure in Österreich und anderen EU-Mitgliedsstaaten bedeutet dies, dass sie sich auf eine neue Ära des rechtlichen Schutzes vorbereiten können, die nicht nur die Freiheit der Meinungsäußerung stärkt, sondern auch die Demokratie fördert. Und zwar indem sie sicherstellt, dass öffentliche Diskurse nicht durch die Drohung rechtlicher Vergeltung erstickt werden. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wird ein entscheidender Faktor sein, der die Effektivität dieses neuen Schutzmechanismus bestimmt.

Red.

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