Gericht setzt Busenblitzer-Storys enge Grenzen
Ein deutsches Gericht erkennt in der Veröffentlichung eines Laufstegfotos eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Ein auf einer Modewoche aufgenommenes Foto, das die entblößte Brust eines jungen Models zeigt, hätte nicht veröffentlicht werden dürfen – das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vergangene Woche. Die Klägerin, die erstmals an einer Laufstegshow teilnahm, hatte in die Veröffentlichung nicht eingewilligt. Ein rutschendes Oberteil hatte die Brust teilweise freigelegt, eine Boulevardzeitung verbreitete das Bild dennoch.
Zwar hatte bereits das Landgericht Frankfurt der Klage teilweise stattgegeben und eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt. In der Berufung wurde die Summe nun auf 3.000 Euro reduziert – der grundsätzliche Anspruch blieb bestehen.
Laut Gericht sei klar erkennbar gewesen, dass es sich um eine unbeabsichtigte Entblößung gehandelt habe. Die Formulierung „Busenblitzer“ in der Bildunterschrift habe dies sogar noch unterstrichen.
Medienethik im Unterhaltungsjournalismus
Der Fall wirft ein Schlaglicht auf mediale Routinen, die lange Zeit kaum hinterfragt wurden. In Boulevardmedien waren sogenannte „Busenblitzer“-Bilder jahrzehntelang Teil des Alltags – etwa bei Filmfestivals, Preisverleihungen oder Modenschauen. Teilweise wurde vermutet, dass solche Vorfälle sogar bewusst provoziert wurden – etwa durch riskante Schnitte oder PR-Strategien von Designer:innen.
Doch mit gesellschaftlichen Veränderungen – Stichwort #MeToo und Schutz persönlicher Rechte – ist auch die Sensibilität für solche Darstellungen gewachsen. Inzwischen verzichten viele Medienhäuser auf die Veröffentlichung solcher Bilder, wenn keine explizite Zustimmung vorliegt.
Gericht betont Selbstbestimmung
Im Urteil betonten die Richter, dass allein die betroffene Person darüber entscheide, ob sie sich mit nackter Brust öffentlich zeigen wolle oder nicht. Der Moment des Fotografierens auf dem Laufsteg rechtfertige keine Einschränkung dieses Rechts. Die damals 22-jährige Klägerin sei durch die Veröffentlichung „in ihrem moralisch-sittlichen Gefühl gedemütigt“ worden.
Zwar sah das Gericht keine langfristigen Schäden, jedoch sei der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ausreichend gravierend für eine Entschädigung. Das Urteil gilt als weiterer Präzedenzfall im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit, öffentlichem Interesse und individueller Selbstbestimmung.
(APA/red)