Debatte über Haftung für fremde Online-Kommentare

Nach mehreren öffentlich diskutierten Fällen wird in Österreich über eine Reform der Haftung für fremde Kommentare in sozialen Medien beraten.

05.06.2026 9:52
red04
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Unabhängig von der aktuellen Debatte beschäftigte sich zuletzt auch der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der rechtlichen Bewertung von Likes in sozialen Medien.

Die NEOS sprechen sich für Änderungen im strafrechtlichen Medienrecht aus. Nach Ansicht der Partei sollten Nutzer sozialer Netzwerke künftig nicht mehr automatisch für beleidigende Kommentare haftbar gemacht werden, die andere Personen unter ihren Beiträgen veröffentlichen. NEOS-Justizsprecherin Sophie Wotschke kündigte gegenüber der APA eine rasche Prüfung möglicher Reformen sowie Gespräche mit den Koalitionspartnern ÖVP und SPÖ an. Derzeit können Account-Inhaber rechtlich belangt werden, wenn Dritte unter ihren Beiträgen beleidigende Inhalte veröffentlichen. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person von dem Kommentar keine Kenntnis hatte. Mehrere derartige Fälle hatten zuletzt öffentliche Aufmerksamkeit erregt.

Auswirkungen auf die Debattenkultur

Nach Angaben der NEOS können durch solche Verfahren Kosten von rund 2.000 Euro pro beanstandetem Kommentar entstehen. Betroffen seien neben Medien und Journalisten auch Personen des öffentlichen Lebens sowie Privatpersonen. Die Partei sieht darin einen Grund dafür, dass viele Nutzer die Kommentarfunktion auf ihren Plattformen einschränken oder ganz deaktivieren. Dies könne den öffentlichen Meinungsaustausch und den demokratischen Diskurs beeinträchtigen.

Hasspostings weiterhin verfolgen

Wotschke betonte, dass Beleidigungen, Drohungen und Verleumdungen im Internet weiterhin konsequent verfolgt werden müssten. Kritik übt sie jedoch daran, dass Personen für das Verhalten anderer haftbar gemacht werden können, obwohl sie von den betreffenden Inhalten möglicherweise nichts wissen. Aus Sicht der NEOS sei die derzeitige Regelung nicht sachgerecht. Ziel einer Reform müsse eine ausgewogene Lösung sein, die sowohl wirksamen Schutz vor Hass im Netz als auch ausreichende Rechtssicherheit gewährleistet.

Mehrere Reformmodelle im Gespräch

Als möglichen Ansatz nennen die NEOS ein sogenanntes Notice-and-Takedown-Prinzip. Demnach würden Nutzer nicht automatisch für fremde Kommentare verantwortlich gemacht. Stattdessen müssten sie beanstandete Inhalte nach einer entsprechenden Aufforderung entfernen. Darüber hinaus wird eine Anpassung der Kostenregelungen ins Spiel gebracht. Die Partei argumentiert, dass die derzeitigen Verfahrenskosten bestimmte Klagsmodelle begünstigen könnten. Nach Auffassung von Wotschke sollte die Verantwortung künftig in erster Linie jene Personen treffen, die beleidigende oder hasserfüllte Kommentare verfassen. Ebenso sollten jene zur Verantwortung gezogen werden, die solche Inhalte trotz Kenntnis und Aufforderung bewusst online belassen.

Bedeutung von Likes

Unabhängig von der aktuellen Debatte beschäftigte sich zuletzt auch der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der rechtlichen Bewertung von Likes in sozialen Medien. Ausgangspunkt war ein Facebook-Beitrag mit einem Foto einer Familienfeier. Unter dem Posting veröffentlichte ein Nutzer eine beleidigende Äußerung. Ein weiterer Nutzer markierte diesen Kommentar mit einem Like. Daraufhin wurde er vom Inhaber des Facebook-Accounts, einem Publizisten, wegen Ehrenbeleidigung geklagt. Zusätzlich wurde eine einstweilige Verfügung beantragt.

Entscheidung abhängig vom Einzelfall

Der OGH wies den Antrag auf eine einstweilige Verfügung jedoch ab. Nach Ansicht des Gerichts kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Like eine Ehrenbeleidigung darstellt. Maßgeblich seien stets die konkreten Umstände des jeweiligen Falls. Zu berücksichtigen seien unter anderem der Inhalt des gelikten Beitrags, der Kommunikationsverlauf auf der jeweiligen Plattform sowie das gesellschaftliche und kulturelle Umfeld. Entscheidend sei, wie ein durchschnittlicher Betrachter die Bedeutung des Likes im jeweiligen Zusammenhang verstehe. Im konkreten Fall kam der OGH zu dem Schluss, dass das Like eher als Ausdruck einer allgemeinen Antipathie gegenüber dem Kläger oder dessen öffentlicher Darstellung seines privaten Glücks wahrgenommen werde. Eine Ehrenbeleidigung liege darin nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

(APA/red)

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