BVwG: Keine Einsicht in ORF-Stiftungsratsprotokolle
Das Bundesverwaltungsgericht sieht überwiegende Geheimhaltungsinteressen und weist den Antrag auf Herausgabe der Protokolle ab.
Der ORF unterliegt zwar dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), ist jedoch nicht verpflichtet, Protokolle seiner Stiftungsratssitzungen herauszugeben. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht hervor, die bereits Mitte Dezember gefällt und nun veröffentlicht wurde. Gegen das Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Antrag auf Grundlage des IFG
Ausgangspunkt des Verfahrens war der Antrag eines freien Journalisten, der auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes Einsicht in Sitzungsprotokolle des ORF-Stiftungsrats verlangte. Der ORF lehnte die Übermittlung der Dokumente ab. Als Begründung führte der Sender unter anderem bestehende Verschwiegenheitspflichten sowie den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind nach dem ORF-Gesetz zur Geheimhaltung verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende ihrer Tätigkeit im Gremium hinaus.
Überwiegendes Geheimhaltungsinteresse
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte zwar an, dass das Interesse des Antragstellers am Informationszugang grundsätzlich Gewicht habe. Dem stünden jedoch überwiegende Geheimhaltungsinteressen des ORF gegenüber. In der Entscheidung verweist das Gericht darauf, dass der Gesetzgeber mit der bestehenden Verschwiegenheitsregelung sicherstellen wollte, dass keine Informationen aus dem Stiftungsrat an Außenstehende gelangen. Daraus ergebe sich klar der Wille, die Vertraulichkeit der Beratungen umfassend zu schützen.
Gesetzgeberische Abwägung
Nach Auffassung des Gerichts habe sich der Gesetzgeber auch im Zuge der Ausarbeitung des Informationsfreiheitsgesetzes mit Fragen der Geheimhaltung befasst. Dabei sei man zu dem Schluss gekommen, dass bestimmte Unterlagen – darunter Sitzungsprotokolle – weiterhin einer gesicherten Vertraulichkeit unterliegen sollen. Ziel sei es, dem Stiftungsrat eine unabhängige Wahrnehmung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Eine gleichzeitige intensive – auch mediale – Auseinandersetzung mit internen Beratungen könnte diese Unabhängigkeit beeinträchtigen, heißt es in der Entscheidung.
(APA/red)