„Tutto Gas!“: ATV muss Schadenersatz zahlen
ATV muss einer Klägerin Schadenersatz zahlen, nachdem eine Szene aus „Tutto Gas!“ als Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte bewertet wurde.
Ein Wiener Gericht hat den Privatsender ATV zur Zahlung von 10.000 Euro Schadenersatz an eine junge Frau verurteilt, wie der Falter berichtete. Hintergrund ist eine Szene aus der Reality-Dokumentation „Tutto Gas! – Ausnahmezustand in Lignano“, in der die Frau nach eigenen Angaben Opfer einer sexuellen Belästigung wurde und dabei von einem Kamerateam gefilmt wurde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Vorfall wurde in Sendung gezeigt
Der Vorfall ereignete sich im Sommer 2022 im italienischen Badeort Lignano. Laut Klage wurde die Frau von einem stark alkoholisierten Mann an der Brust begrapscht. Die Situation wurde von einem ATV-Kamerateam aufgezeichnet und später in der Sendung ausgestrahlt. Die Klägerin argumentierte, dass sie weder in die Aufnahmen noch in deren Veröffentlichung eingewilligt habe und durch die Ausstrahlung zusätzlich belastet worden sei. Nach Darstellung der Frau sei sie während des Vorfalls von Kameras und Scheinwerfern umgeben gewesen und habe sich in einer Schocksituation befunden. Die Bilder seien trotz der sensiblen Situation veröffentlicht worden.
Verletzung von Persönlichkeitsrechten
Das Gericht kam zum Schluss, dass die Ausstrahlung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt habe. Der Sender wurde daher zur Zahlung von 10.000 Euro Schadenersatz verurteilt. Zudem wurde ATV verpflichtet, bestimmte Aufnahmen nicht weiter zu verbreiten. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Frage, wie Medien mit Personen umgehen dürfen, die ungefragt in belastenden oder erniedrigenden Situationen gefilmt werden. Das Gericht bewertete die Veröffentlichung der Aufnahmen als unzulässigen Eingriff in die Rechte der Klägerin.
ATV verweist auf Verpixelung
ATV wies die Vorwürfe zurück und erklärte im Verfahren, die Frau sei grundsätzlich unkenntlich gemacht worden. Lediglich aufgrund einer „produktionsbedingten Ausnahme“ sei sie in einer Szene erkennbar gewesen. Der Sender argumentierte, dass Maßnahmen zum Schutz der Identität gesetzt worden seien. Die Klägerin sah dies anders und machte geltend, dass sie trotz der Bearbeitung identifizierbar gewesen sei und die Ausstrahlung erhebliche persönliche Folgen nach sich gezogen habe.
(red)
