Staatssekretäre künftig Teil von Social-Media-Regelung
Die im Vorjahr eingeführten Social-Media-Regeln für Regierungsmitglieder sollen künftig auch für Staatssekretäre gelten.
Die Betreuung von Social-Media-Accounts durch Kabinettsmitarbeiter soll künftig auch für Staatssekretäre ausdrücklich erlaubt sein, ohne dass dies als Parteispende gewertet wird. Eine entsprechende Änderung des Parteiengesetzes ist im Budgetbegleitgesetz vorgesehen. Darüber berichtete zunächst das Magazin Profil.
Bisherige Regelung erfasste Staatssekretäre nicht
Die im vergangenen Jahr beschlossene Neuregelung zu Social-Media-Aktivitäten von Regierungsmitgliedern galt bislang nur für Minister, Mitglieder von Landesregierungen, Klubobleute und Abgeordnete. Staatssekretäre waren von den Bestimmungen ausgenommen, da sie rechtlich nicht als Mitglieder der Bundesregierung gelten. Mit der nun geplanten Gesetzesänderung soll diese Lücke geschlossen werden. Der Entwurf ist Teil des Budgetbegleitgesetzes, das gemeinsam mit dem Doppelbudget im Juli im Nationalrat beschlossen werden soll. Die Novelle soll mit der Kundmachung des Gesetzes wirksam werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Regelung auch rückwirkend gilt. Derzeit gibt es in Österreich sieben Staatssekretäre, auf die die Bestimmungen künftig ebenfalls Anwendung finden sollen.
Frühere Entscheidungen des Transparenzsenats
Auslöser für die ursprüngliche Gesetzesänderung waren Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenzsenats (UPTS). Dieser hatte gegen ÖVP, NEOS und Grüne Strafen wegen unzulässiger Parteispenden verhängt. Der UPTS vertrat dabei ebenso wie der Rechnungshof die Auffassung, dass die Mitarbeit von Ministerbüros an Social-Media-Kanälen von Regierungsmitgliedern als Spende des Bundes zu werten sei, wenn die betreffenden Accounts nicht dem Ministerium gehören, sondern von einer Partei betrieben werden.
Bestimmte Voraussetzungen zulässig
Seit der Neuregelung des Vorjahres ist die Unterstützung bei der Betreuung solcher Kanäle grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich die veröffentlichten Inhalte auf die Regierungsarbeit und die Regierungskommunikation beschränken und einen sachlichen Bezug zu diesen Aufgaben aufweisen. Mit der geplanten Ausweitung sollen dieselben Rahmenbedingungen künftig auch für Staatssekretäre gelten.
(APA/red)
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