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Streit um Penny-Werbung in Deutschland

In einem Rechtsstreit um Penny-Werbung mit UVP-Vergleich gab das OLG Köln dem Unternehmen recht.

15.05.2026 14:43
red04
© Adobe Stock
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah in der Werbung eine mögliche Irreführung von Kunden.

Ein von Penny beworbenes Joghurtprodukt für 33 Cent hat erneut eine rechtliche Auseinandersetzung über Preiswerbung im Handel ausgelöst. In einem Prospekt war dabei eine angebliche Preisermäßigung von 58 Prozent angegeben, bezogen auf eine durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung (UVP) von 79 Cent. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine mögliche Irreführung von Kunden. Das Oberlandesgericht Köln folgte dieser Einschätzung in zweiter Instanz nicht. Das Unternehmen setzte sich im Berufungsverfahren durch (Az. 6 U 92/25). Das Urteil des Landgericht Köln wurde damit aufgehoben. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Darstellung von Preisnachlässen

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kritisierte, dass die Darstellung im Prospekt eine Ersparnis suggeriere, die für Kunden nicht überprüfbar sei. Unklar bleibe, ob der Joghurt tatsächlich jemals zum angegebenen UVP-Preis verkauft worden sei. Aus Sicht der Verbraucherschützer entstehe der Eindruck einer Rabattaktion. Penny wies dies zurück. Die UVP werde lediglich dem aktuellen Verkaufspreis gegenübergestellt, ohne dass es sich um eine klassische Preisreduzierung handele.

Bewertung des Oberlandesgerichts Köln

Das Oberlandesgericht Köln sah in der konkreten Gestaltung der Werbung keinen Verstoß gegen die Preisangabenregeln. Nach Angaben einer Gerichtssprecherin liege keine echte Bekanntgabe einer Preisermäßigung vor. Der Bezug zur UVP sei ausreichend klar erkennbar, sodass Verbraucher die Darstellung einordnen könnten. Auch ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung wurde nicht festgestellt. Nach Auffassung des Gerichts sei erkennbar, dass sich die ausgewiesene Differenz nicht auf einen früheren eigenen Verkaufspreis beziehe, sondern auf eine Herstellerangabe.

Ähnliche Fälle

In anderen Verfahren zu Preiswerbung kamen Gerichte teilweise zu anderen Ergebnissen. Das Aldi Süd unterlag in mehreren Instanzen, unter anderem vor dem Europäischer Gerichtshof sowie vor Gerichten in Düsseldorf, weil der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage nicht korrekt angegeben worden war. Auch im Zusammenhang mit Netto Marken-Discount befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der Preisangaben. Dort wurde klargestellt, dass bei Werbung mit Preisermäßigungen der niedrigste Preis der letzten 30 Tage klar erkennbar angegeben werden muss. Das Oberlandesgericht Köln verwies darauf, dass die eigene Entscheidung von früheren Urteilen anderer Gerichte abweiche. Die Zulassung der Revision solle eine einheitliche rechtliche Bewertung ermöglichen.

Reaktionen von Unternehmen und Verbänden

Penny erklärte, man sehe die eigene Rechtsauffassung bestätigt und setze auf transparente Preisangaben als Grundlage für fairen Wettbewerb. Der Handelsverband Deutschland kritisierte dagegen die EU-Vorgaben zur Preiswerbung. Nach Einschätzung des Verbandes schränkten diese die Möglichkeiten für Sonderangebote ein und könnten dazu führen, dass seltener mit Rabattaktionen geworben werde.

(APA/red)

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