Wenn digitale Bilder strafbar werden
Seit heute ist in Österreich das Versenden von Genitalbildern ohne Zustimmung gesetzlich verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden.

Seit dem heutigen 1. September ist in Österreich das unaufgeforderte Versenden von Genitalbildern – umgangssprachlich als „Dickpics“ bekannt – gesetzlich verboten. Wer vorsätzlich Bilder von primären Geschlechtsorganen ohne Einverständnis übermittelt, macht sich strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten belangt werden.
Strafe bei fehlender Einwilligung
Erfasst wird das vorsätzliche Versenden oder Übermitteln von Bildern, auf denen deutlich und zentral Genitalien zu sehen sind – sei es über Messenger-Dienste, Social Media, AirDrop, E-Mail oder andere digitale Kanäle. Die Strafbarkeit greift jedoch nur dann, wenn keine ausdrückliche Zustimmung der empfangenden Person vorliegt und die Handlung geeignet ist, diese sexuell zu belästigen. Nicht strafbar sind etwa Urlaubsbilder mit nacktem Hintergrund oder medizinisches Bildmaterial im fachlichen Kontext. Entscheidend ist die Intention zur Belästigung und die fehlende Einwilligung.
Strafrahmen und mögliche Konsequenzen
Die gesetzliche Neuerung wurde durch einen Zusatz (Absatz 1b) im § 218 StGB verankert. Wer dagegen verstößt, riskiert bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. In schwerwiegenderen Fällen – etwa bei wiederholtem Belästigen oder in Verbindung mit Stalking (§ 107a StGB) – kann auch ein höheres Strafmaß zur Anwendung kommen. Der Begriff „Dickpic“ wird in der öffentlichen Debatte häufig verwendet, ist jedoch kein juristischer Terminus. Die Gesetzesänderung nimmt darauf keinen Bezug, sondern definiert den relevanten Bildinhalt formal („Bild, auf dem primäre Geschlechtsorgane wesentlich dargestellt sind“). Die Maßnahme reiht sich in eine breitere Diskussion über den Umgang mit sexualisierter Kommunikation im digitalen Raum ein.
Digitaler Gewaltschutz
Laut Studien sind insbesondere Frauen häufig mit dem unerwünschten Erhalt sexualisierter Bilder konfrontiert – oft im Rahmen von Online-Dating oder Social Media. Betroffene empfinden diese Form der digitalen Belästigung nach eigenen Angaben als übergriffig, entwürdigend und schwer nachzuverfolgen. Die Maßnahme ist Teil des Nationalen Aktionsplans zum Schutz von Frauen und Mädchen vor Gewalt, mit dem die Regierung unter anderem auf Empfehlungen internationaler Menschenrechtsorganisationen reagiert.
Internationale Vergleichsperspektive
Auch in anderen Ländern gibt es ähnliche rechtliche Entwicklungen. In Deutschland können unaufgefordert übermittelte Genitalbilder je nach Kontext unter die Verbreitung pornografischer Inhalte oder andere Tatbestände fallen. In England und Wales wurde 2024 das sogenannte „Cyberflashing“ gesetzlich geregelt. Die österreichische Bestimmung orientiert sich inhaltlich an vergleichbaren internationalen Ansätzen, verwendet jedoch eine eigene Formulierung und Einordnung im Strafrecht.
Kommunikationsrichtlinien im Blick
Für Organisationen mit digitalen Kommunikationsstrukturen – etwa in Unternehmen, Bildungseinrichtungen oder Medien – kann die neue Gesetzeslage ein Anlass sein, bestehende Richtlinien zur digitalen Kommunikation zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Insbesondere dort, wo regelmäßig digitale Kanäle wie E-Mail, Messenger oder Plattformen für den internen Austausch genutzt werden, kann eine klare Regelung zum Umgang mit bildbasierten Inhalten sinnvoll sein. Damit stellt die Gesetzesänderung nicht nur eine strafrechtliche Anpassung dar, sondern auch einen Impuls, digitale Kommunikationsstandards in Organisationen bewusst zu reflektieren.
(red)