Neue Ausschreibungsregeln für ORF-Chefposten
Mit Blick auf das Europäische Medienfreiheitsgesetz werden Verfahren zur Bestellung und Abberufung im ORF präzisiert und gesetzlich ergänzt.
Die Bundesregierung hat sich auf mehrere Änderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des European Media Freedom Act (EMFG) verständigt. Ein am gestrigen Mittwoch veröffentlichter Umlaufbeschluss des Ministerrats sieht unter anderem neue Fristen für die Ausschreibung des ORF-Generaldirektorenpostens sowie ergänzende Bestimmungen zu Auswahlverfahren und vorzeitiger Abberufung vor. Auch das Medientransparenzgesetz soll angepasst werden.
Längere Frist für Ausschreibung
Künftig wird die Position der Generaldirektorin oder des Generaldirektors des ORF neun Monate vor Beginn der Funktionsperiode ausgeschrieben. Bisher lag diese Frist bei sechs Monaten. Für die anstehende Wahl gilt jedoch eine Sonderregelung: Die Ausschreibung erfolgt acht Monate vor Beginn der neuen Funktionsperiode am 1. Jänner 2027, somit Anfang Mai dieses Jahres. Die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen. Neu geregelt wird zudem, welche Inhalte eine Ausschreibung verpflichtend enthalten muss. Die bislang im Gesetz genannte „fachliche Eignung“ als zentrales Auswahlkriterium wird näher präzisiert. Für die Ausschreibung ist der Vorsitzende des ORF-Stiftungsrats, Heinz Lederer, zuständig.
Transparentes Auswahlverfahren
Der ORF-Stiftungsrat bestellt die Person an der Spitze des Senders mit einfacher Mehrheit. Künftig soll in der Geschäftsordnung des Gremiums genauer festgelegt werden, mit welchen organisatorischen Maßnahmen ein transparentes, offenes, wirksames und nichtdiskriminierendes Auswahlverfahren sichergestellt wird. Dabei geht es auch um Vorkehrungen zur Information der Öffentlichkeit im Zuge der Bestellung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors sowie der Direktorinnen und Direktoren und der Landesdirektorinnen und Landesdirektoren. Die entsprechenden Ergänzungen sollen im ORF-Gesetz verankert werden.
Klare Kriterien für vorzeitige Abberufung
Erstmals werden auch konkrete Voraussetzungen definiert, unter denen der ORF-Stiftungsrat eine vorzeitige Abberufung des Generaldirektors oder anderer leitender Funktionen vornehmen kann. Als Gründe werden unter anderem genannt: das nachträgliche Bekanntwerden fehlender Bestellungsvoraussetzungen, eine dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion, eine mehr als sechsmonatige Abwesenheit vom Dienst etwa infolge von Krankheit oder Unfall, eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr sowie eine grobe Pflichtverletzung.
Anpassungen bei Inseraten
(APA/red)

