DSB verpflichtet YouTube zu Datenauskunft
YouTube muss Nutzern künftig umfassend Auskunft über ihre gespeicherten Daten geben.

Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat zugunsten der Datenschutzorganisation noyb (None of Your Business) in einem Verfahren gegen YouTube entschieden. Das Unternehmen wurde verpflichtet, ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vollständig zu beantworten.
Hintergrund des Verfahrens
Im Jänner 2019 reichte noyb insgesamt acht Beschwerden gegen verschiedene Streaming-Dienste ein, darunter YouTube, Amazon, Apple Music, Spotify, Netflix und SoundCloud. Die Beschwerden betrafen unvollständige oder nicht erfolgte Antworten auf Auskunftsersuchen von Nutzern, die gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht haben, Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten. Dabei geht es unter anderem um Angaben zu den Zwecken der Datenverarbeitung, den Empfängern der Daten, die Speicherdauer und die Herkunft der Daten.
Verlauf des Verfahrens
Im Fall von YouTube hatte der betroffene Nutzer lediglich einen Bruchteil der über ihn gespeicherten Daten erhalten. Wichtige Informationen, wie der Zweck der Datenverarbeitung, die Speicherdauer, die Empfänger der Daten und verwendete Tracking-Cookies, wurden nicht bereitgestellt. Trotz mehrfacher Aufforderungen durch die DSB zog sich das Verfahren über fünfeinhalb Jahre hin. Google versuchte, das Verfahren durch verschiedene Argumente, wie die Zuständigkeit der irischen Datenschutzbehörde, zu verzögern. Diese Versuche wurden jedoch letztlich abgelehnt.
Bedeutung der Entscheidung
Die DSB hat in ihrer Entscheidung festgestellt, dass Auskunftsersuchen gemäß Artikel 15 DSGVO vollständig und innerhalb angemessener Fristen beantwortet werden müssen. Verzögerungen bei der Bearbeitung können es betroffenen Personen erschweren, ihre weiteren Rechte, wie etwa auf Löschung oder Berichtigung personenbezogener Daten, wahrzunehmen. Google hat nun vier Wochen Zeit, der Entscheidung nachzukommen, kann aber auch Berufung einlegen.
(PA/red)