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Tonband-Verwicklungen

Tonband, Transkript und Öffentlichkeit: Was das Gesetz wirklich erlaubt.

30.07.2026 9:19
red04
© APA/HANS KLAUS TECHT
Walter Ruck

In der Diskussion um den „An-einem-Amt-Klammer-Präsidenten-Ruck“ bewegt eine Frage alle:

Wer hat das Gespräch jetzt wirklich aufgezeichnet?

Denn dass das Band existiert, wissen wir, seitdem oe24 Auszüge daraus gebracht hat.

Da das Benutzen von Aufnahmen bei uns Medien-Menschen zum Alltag gehört, habe ich mich mit unseren Anwälten schlau gemacht. Und – ich erinnere daran, dass die AKH-Affäre seinerzeit einer Bandaufzeichnung des legendären Alfred Worm zu verdanken ist.

Das, was der von Winter aufnahm, hat mir Alfred sogar vorgespielt: Auf dem Band war nichts als ein Rauschen. Doch schon alleine die drohende Gefahr, dass das einmal veröffentlicht wird, brachte Winter dazu, zu gestehen. Weitere Details auszupacken.

Also nun zurück zur Ausgangsfrage: „Darf man eine Tonbandaufnahme verwenden?“

Die Antworten darauf sind ein wenig kompliziert. Es geht dabei (strafrechtlich) um den § 120. Damit ist die missbräuchliche Verwendung geheimer Tonaufnahmen geregelt.

Und im Abs. 2 geht’s um die Verbreitung. Wer dagegen verstößt, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Sohin ist die Benutzung des Bandes in Abs. 1 von § 120, die Zugänglichmachung und Veröffentlichung im Abs. 2 geregelt.

Aber Achtung: Jetzt kommt’s.

Wenn man in einem Raum Teil eines Gesprächs ist, dann kann man sehr wohl das aufzeichnen, was einer der Gesprächspartner zu einem sagt. Nur die heimliche Aufzeichnung oder das Verlassen des Raumes und Hinterlassen des Tonbandes ist verboten.

Wer es klug macht, der macht eine Bandaufzeichnung. Danach macht er ein Transkript. Das kann man bei Bedarf auch beglaubigen lassen. Und – das wortwörtliche „Transkript“ wird dann im Regelfall schon von Gerichten anerkannt.

Jetzt wissen Sie also, warum keiner der vier Beteiligten in der Ruck-Affäre die Aufzeichnung gemacht haben will. Es möchte ja keiner mit dem Gesetz in Konflikt kommen, wenn er noch dazu gegen § 120 Abs. 2 verstoßen hat und dieses Band öffentlich gemacht hat.

Medienrechtlich schaut die Sache ein wenig anders aus. Wenn in den Medien solch ein Mitschnitt veröffentlicht wird, dann ist das journalistisch durchaus gangbar.

Denn die Identitätsverletzung der Opfer greift dann nicht, wenn es sich um Personen des öffentlichen Interesses handelt. In § 7a des Mediengesetzes gibt’s da einschlägige Regelungen zur medienrechtlichen Causa.

Und da Politiker bekanntlich Personen des öffentlichen Interesses sind, braucht oe24 (oder wer auch immer das bringt) nicht viel zu befürchten.

Anders verhält es sich mit dem § 7b. Da geht es um Verletzungen der Unschuldsvermutung. Wer also jemanden zum Täter macht durch die Veröffentlichung von Inhalten auf einem Tonband und den quasi medial verurteilt, der wird dafür auch vor Gericht verurteilt werden.

Denn Schuld oder Unschuld – das ist in Österreich Gesetz – bestimmen die Gerichte. Nicht die Medien.

Schlussendlich zum letzten Teil der Causa: um den zivilrechtlichen Aspekt. Laut EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) handelt es sich hier um den geschützten Bereich der Privatsphäre.

Wer also ein derartiges Band veröffentlicht oder verbreitet, der kann auf Unterlassung geklagt werden. Und das wird im Regelfall wohl erfolgreich sein. Zivilrechtlich gesehen, wohlgemerkt.

Ich hoffe, das war Ihnen nicht alles zu kompliziert, ist aber doch recht spannend. Und ich hoffe, dass ich das, was mir unsere weisen Anwälte erklärt haben, präzise wiedergegeben habe.

Herzliche Grüße

Ihr

Christian W. Mucha

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