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Rechtsmissbräuchliches Verhalten bei 30 000 Abmahnbriefen

©unsplash

Noch nicht rechtskräftig ist das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten zu Schadensersatzforderungen einer Klientin des Anwalts Marcus Hohenecker. Diese sah durch die Einbettung der Google Fonts in diverse Webseiten eine Weitergabe der Daten an die USA und damit eine Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz. Im Anwaltsschreiben war auch von einem Verstoß gegen die DSGVO sowie “erhebliches Unwohlsein” seitens der Beschwerdeführerin die Rede. Gefordert wurde von jedem Webseiten-Betreiber ein Schadenersatz von 100 Euro sowie Anwaltskosten von 90 Euro.

Darauf reagierte der Vorarlberger Unternehmer Maximilian Zumtobel mit der Einschaltung seines Anwaltes, Ulrich Kopetzki. Dieser klagte – in erster Instanz erfolgreich – die Feststellung ein, dass der genannte Anspruch nicht bestehe. Nicht nur hält das Gericht fest, dass weder finanzielle Ansprüche bestünden, noch Auskunft laut DSGVO zu leisten sei. Auch wurden der Urheberin der Mahnschreiben die Gerichtskosten von 3000 Euro angelastet.

Kopetzki kündigt nun eine Sammelklage an. Die Vielzahl der Adressaten erklärt sich aus der Verwendung eines Hintergrundprogrammes, das Datenströme misst, protokolliert und auf Datenschutzverletzungen reagiert. Binnen kurzer Zeit konnten so tausende Websites angesurft und, wo das Programm anschlug, Mahnschreiben versendet werden.

Gerne hätte die Verfasserin auf ihre Ansprüche verzichtet, was Zumtobel jedoch nicht zu akzeptieren bereit war. Anwalt Hohenecker wird indes Berufung einlegen.

APA/Red.

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