Anzeige

KommAustria rügt ATV-Format scharf

Die Medienbehörde rügt eine Folge des eingestellten ATV-Formats „Das Geschäft mit der Liebe“.

15.12.2025 13:28
Redaktion
© ATV
Mario und Michael in Pattaya

Die KommAustria hat festgestellt, dass eine Folge der ATV-Sendereihe „Das Geschäft mit der Liebe“ in mehrfacher Hinsicht gegen das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) verstoßen hat. Konkret geht es um die fünfte Episode der elften Staffel mit dem Titel „Wodka Exzesse“, die zwischen 19. und 23. März 2025 im abrufbaren Mediendienst „ATV“ ohne Zugangsbeschränkung verfügbar war. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.

Verletzung der Menschenwürde

Nach Ansicht der Medienbehörde wurden in Aufmachung und Inhalt der Sendung die Menschenwürde mehrerer dargestellter Frauen („Begleiterinnen“) missachtet. Die KommAustria verweist dabei auf Aussagen eines Protagonisten, der seine alkoholisierte Begleiterin als jederzeit sexuell verfügbar dargestellt, sie abwertend beschimpft und ihr Krankheiten unterstellt habe.

Als besonders gravierend bewertet die Behörde zudem die gezeigten Handlungen: Der Mann habe die Frau trotz erkennbarer Gegenwehr in eine Toilette gezerrt, sie zu sexuellen Handlungen aufgefordert und sie schließlich schreiend über die Schulter geworfen und weggetragen – offenkundig mit dem Ziel, sexuelle Handlungen ohne ihre Einwilligung vorzunehmen. Auch abwertende Aussagen eines weiteren Protagonisten über den Körper und das Sexualverhalten seiner Begleiterin flossen in die Beurteilung ein.

Aufstachelung zu Gewalt gegen Frauen

Über die Verletzung der Menschenwürde hinaus sieht die KommAustria auch den Tatbestand der Aufstachelung zu Gewalt gegen Frauen erfüllt. Maßgeblich seien Darstellungen und Aussagen, die sexuelle Verfügbarkeit selbst in einem durch Alkohol beeinträchtigten, nicht einwilligungsfähigen Zustand suggerieren. Hinzu kommen verbale Entgleisungen, in denen Frauen nicht als Personen, sondern als Objekte beschrieben wurden, die jederzeit verfügbar gemacht werden könnten.

In der Gesamtschau, so die Behörde, werde dadurch Gewalt gegen Frauen normalisiert und legitimiert. Dies stelle einen Verstoß gegen das gesetzliche Gewaltverbot im audiovisuellen Bereich dar.

Jugendschutz missachtet

Einen weiteren Verstoß ortet die KommAustria beim Jugendschutz. Die beanstandeten Inhalte seien geeignet, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen zu beeinträchtigen. Dennoch seien sie im relevanten Zeitraum frei abrufbar gewesen, ohne technische oder zeitliche Einschränkungen, die eine Wahrnehmung durch Minderjährige üblicherweise verhindern würden.

Damit habe ATV auch gegen die Verpflichtung verstoßen, entwicklungsgefährdende Inhalte entsprechend zu sichern.

Der veröffentlichte Text des Bescheids entspricht laut Hinweis nicht der Originalfassung. Ob und in welcher Form ATV gegen die Entscheidung vorgeht, ist offen. Für die Medienaufsicht markiert der Fall jedenfalls eine deutliche Grenzziehung gegenüber Formaten, die mit Grenzüberschreitungen arbeiten – und dabei gesetzliche Schutzbestimmungen ignorieren.

Das ATV-Format wurde inzwischen eingestellt.

(red)

Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Beitrag teilen

Das könnte Sie auch interessieren